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Nachrichten zur Scheinselbstständigkeit

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Nachrichten zur Scheinselbstständigkeit Empty Nachrichten zur Scheinselbstständigkeit

Beitrag  Admin Mi Nov 12, 2014 10:27 pm

http://www.mediafon.net/meldung_volltext.php3?id=51dd713f1ca00&akt=news_recht&view=&si=51e1e4857c556&lang=1
Datum: 10.07.2013

Eine vorgeblich selbstständig tätige Cutterin des Bayerischen Rundfunks (BR) war tatsächlich Arbeitnehmerin, stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer am 10. Juli veröffentlichten Entscheidung vom April fest. Mit diesem Urteil und einer Parallelentscheidung vom 17. Juli zu einer Cutterin beim Rundfunk Berlin Brandenburg (RBB) festigt das BAG seine laufende Rechtsprechung zur Scheinselbstständigkeit. In beiden Urteilen tritt das BAG allen Argumenten der öffentlich-rechtlichen Sender detailliert entgegen. - Zwei weitere Referenzurteile für alle Arbeiten, die beim Auftraggeber nach Anweisung und in festen Dienstplänen erledigt werden.

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Beitrag  Admin Mi Nov 12, 2014 10:32 pm

http://www.germanspeakers.org/tl_files/articles/sabine-gewehr-20130827-105708.pdf
Datum: Oktober 2012

Viele Trainer, die als Freie für Weiterbildungsunternehmen arbeiten, sind eigentlich scheinselbstständig. Bei einer Betriebsprüfung kann das fatale Konsequenzen haben – sowohl für das Unternehmen als auch für den einzelnen Trainer. Anwältin Sabine Gewehr erklärt, wie hohe Nachzahlungen vermieden werden können


Zuletzt von Admin am Mi Nov 12, 2014 10:36 pm bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet

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Beitrag  Admin Mi Nov 12, 2014 10:36 pm

http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/sg-berlin-urteil-s89kr174410-scheinselbststaendigkeit-sozialversicherungspflicht-bundestag/?googlenews=1&cHash=754ffec89b70069ba8f333acc34c0770
Datum: 15.01.2014

Die 89. Kammer des Sozialgerichtes (SG) Berlin gab dem Bundestag nun Recht, der Mitarbeiter sei in der Tat selbständig – also nicht abhängig beschäftigt – tätig gewesen. Die Kammer begründete ihr Urteil damit, dass der Mitarbeiter nicht derart in die betriebliche Organisation des Bundestags eingebunden und weisungsgebunden gewesen sei, wie es für eine abhängige Beschäftigung typisch sei. So habe er unter anderem den Einsatz seiner Arbeitskraft selbst steuern können und auch inhaltlich weite Freiheiten genossen. Zudem habe er weder ein eigenes Büro noch einen Telefonanschluss oder eine E-Mail-Adresse der Bundestagsverwaltung gehabt. Auch die Art der Entlohnung (Honorarbasis) spreche für eine selbständige Tätigkeit (Urt. v. 14.01.2014, Az. S 89 KR 1744/10 – Urteil noch nicht rechtskräftig).

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